Was ist Aufgabe der Steuerfahndung?


Nach § 208 Abgabenordnung (AO) hat die Steuerfahndung (Zollfahndung) folgende Aufgaben:

 

1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkei­ten,

2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 be­zeichneten Fällen,

3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

 

Was darf die Steuerfahndung?


Man kann davon ausgehen, dass die Steuerfahndung fast alles darf. Ihre wichtigsten Zwangsmittel sind die Beschlagnahme und die Durchsuchung. Die Beschlagnahme erfolgt grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung (§ 98 Abs. 1 StPO). Darauf kann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist. Dies ist anzunehmen, wenn ohne sofortiges Einschreiten der Zweck der Beschlagnahme gefährdet würde.

 

Sie darf auch mit richterlichem Beschluss Telefone überwachen. Eine Un­tersuchung der Universität Bielfeld hat dabei gezeigt, dass die richterli­chen Genehmigungen dafür bei uns ganz leicht zu bekommen sind.

 

Ermittlungen bei Banken - KontenScreening!


Wie in der Vergangenheit reichlich praktiziert, kann die Steuerfahndung bei entsprechendem Verdacht auch bei Banken durchsuchen.

 

Zusätzlich geht man hier allerdings auch modernere Wege. Durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz Ende 2001 wurde ein neuer § 25a im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) eingeführt. Danach müssen alle Kreditinsti­tute technische Möglichkeiten präsent halten, die bei Verdacht der Geld­wäsche eine genaue Analyse von Risikogruppen und Auffälligkeiten durch die Ermittlungsbehörden ermöglicht. Es erfolgt eine Rasterung der Kun­dendaten allein auf Grund von Abweichungen des bisherigen Normverhal­tens. Inwieweit die dabei gefundenen Informationen auch durch die Steu­erfahndung genutzt werden dürfen ist nicht ganz klar.

 

Sicher ist, dass durch § 24c KWG die Geldinstitute verpflichtet sind, die Daten sämtlicher geführter Konten (mit Namen, Tag der Geburt des Inha­bers und aller Verfügungsberechtigten) so präsent zu halten, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) diese Daten jederzeit automatisch abrufen kann. Es ist dabei durch technische und organisatori­sche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Banken von diesen Abrufen keine Kenntnis nehmen können. Die BAFin wiederum darf diese Daten z.B. auch der Steuerfahndung übergeben bzw. in dessen Auftrag abrufen.

 

Diese Methoden und die klassischen Kontrollmitteilungen zeigen, dass die Steuerfahndung in der Regel ziemlich genau weiß, worum es geht und was gesucht wird. Darauf sollte man sich bei Maßnahmen der Steuerfahndung einstellen.

 

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