Steuerfahndung

 

 

Was ist Aufgabe der Steuerfahndung?


Nach § 208 Abgabenordnung (AO) hat die Steuerfahndung (Zollfahndung) folgende Aufgaben:

 

  1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkei­ten,
  2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 be­zeichneten Fällen,
  3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

 

Was darf die Steuerfahndung?


Man kann davon ausgehen, dass die Steuerfahndung fast alles darf. Ihre wichtigsten Zwangsmittel sind die Beschlagnahme und die Durchsuchung.

Die Beschlagnahme erfolgt grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung (§ 98 Abs. 1 StPO). Darauf kann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist. Dies ist anzunehmen, wenn ohne sofortiges Einschreiten der Zweck der Beschlagnahme gefährdet würde.

 

Sie darf auch mit richterlichem Beschluss Telefone überwachen. Eine Un­tersuchung der Universität Bielfeld hat dabei gezeigt, dass die richterli­chen Genehmigungen dafür bei uns ganz leicht zu bekommen sind.

 

Ermittlungen bei Banken - KontenScreening!


Wie in der Vergangenheit reichlich praktiziert, kann die Steuerfahndung bei entsprechendem Verdacht auch bei Banken durchsuchen.

 

Zukünftig geht man hier allerdings etwas modernere Wege. Durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz Ende 2001 wurde ein neuer § 25a im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) eingeführt. Danach müssen alle Kreditinsti­tute technische Möglichkeiten präsent halten, die bei Verdacht der Geld­wäsche eine genaue Analyse von Risikogruppen und Auffälligkeiten durch die Ermittlungsbehörden ermöglicht. Es erfolgt eine Rasterung der Kun­dendaten allein auf Grund von Abweichungen des bisherigen Normverhal­tens. Inwieweit die dabei gefundenen Informationen auch durch die Steu­erfahndung genutzt werden dürfen ist nicht ganz klar.

 

Sicher ist, dass durch § 24c KWG die Geldinstitute verpflichtet sind, die Daten sämtlicher geführter Konten (mit Namen, Tag der Geburt des Inha­bers und aller Verfügungsberechtigten) so präsent zu halten, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) diese Daten jederzeit automatisch abrufen kann. Es ist dabei durch technische und organisatori­sche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Banken von diesen Abrufen keine Kenntnis nehmen können. Die BAFin wiederum darf diese Daten z.B. auch der Steuerfahndung übergeben bzw. in dessen Auftrag abrufen.

 

 

Diese Methoden und die klassischen Kontrollmitteilungen zeigen, dass die Steuerfahndung in der Regel ziemlich genau weiß, worum es geht und was gesucht wird. Darauf sollte man sich bei Maßnahmen der Steuerfahndung einstellen.

 

Tipps bei Durchsuchung der Steuerfahndung


Die Fahndung steht vor der Tür. Meistens übrigens morgens zwischen 7 Uhr und 9 Uhr, selten am Wochenende, sofern nicht besondere Fälle vor­liegen (Gefahr im Verzug). Das wichtigste, was nun zu tun ist:

 

Ruhe bewahren (eine Durchsuchung beweist noch gar nichts) und

 

SchweigenSchweigenSchweigen !!!


Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Durchsuchungen beim Beschuldigten und bei Dritten. Beim Beschuldigten ist nach § 102 Straf­prozessordnung (StPO) eine Durchsuchung schon zulässig, wenn nur die Vermutung besteht, dass man Beweismittel finden wird Bei Dritten sind die Anforderun­gen schon etwas höher, weil hier bestimmte Tatsachen vor­liegen müssen, die eine Auffindung von Beweismitteln wahrscheinlich ma­chen.

 

Wer selbst der Steuersünder ist, sollte davon ausgehen, dass die Steu­er­fahndung so ziemlich alles darf und dies auch weiß! Sie darf vor allem überall durchsu­chen und findet in der Regel alles - es sind Profis. Übrigens sind die wenigsten Steuerhinterzieher stille Genießer. Die meisten haben genügend Aufzeichnungen, die für die Steuerfahndung von Interesse sind.

 

Die wichtigsten Verhaltensregeln als Checkliste:

  • Machen Sie um Himmels Willen keine Aussagen oder Spontan-äußerun­gen. Es wird al­les nur noch schlimmer!!! Jede Form von "Verbrüderung" mit den Fahndern ist völ­lig fehl am Platze. Las­sen Sie sich auch nicht auf irgendwelche Verlockungen ein wie etwa: "ein Geständnis hilft immer" oder so ähnlich!!!
  • Widersagen Sie Verhandlungsangeboten wie: "Erzählen Sie doch mal, wie es war, dann können wir uns die Durchsuchung sparen" oder "Ein schnelles Geständnis und wir sind wieder weg". Jedes Wort zur Sache steht irreparabel im Raum. Man ist ner­vös, das Herz flat­tert und man redet sich um Kopf und Kragen — oder haben Sie das etwa schon zwanzig mal hinter sich?
  • Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an! Wenn Sie keinen kennen, dann schauen Sie in den gelben Seiten nach einem Strafverteidiger oder nach einem 24-Stunden-Anwaltsnot­dienst, den es inzwischen in vielen Städten gibt. Noch besser: Sie schauen jetzt gleich auf der Seite der AG Strafrecht des Deutschen Anwaltver­eins unter www.ag-strafrecht.de/notdienst.htm nach. Dort sind die Notrufnummern der Strafver­teidiger nach Orten aufgelistet. No­tieren Sie sich schon jetzt die für Sie pas­sende Telefonnummer. Wenn erst die Fahnder in der Tür stehen, haben Sie keine Ruhe, erst Ihren PC zu starten und im Internet zu suchen. Außerdem: Ihr Arzt steht doch auch in Ihrem persönlichen Telefonbuch — warum nicht Ihr Anwalt? Hilfreich ist auch die Deutsche Anwaltsauskunft unter 01805/18 18 05.
  • Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt darf Ihnen nicht verwehrt werden, wohl aber Gespräche mit Dritten.
  • Die unbedingte Pflicht, zur Sache zu schweigen, heißt nicht, dass Sie nicht trotzdem nett zu den Beamten sein können. Die machen auch nur ihren Job. Aber kein Wort zur Sache !!
  • Lassen Sie sich den Namen vom Durchsuchungsleiter und den Mitar­beitern geben und notieren Sie alles, was sie an Informationen be­kommen können (Aktenzeichen, Telefon-Durchwahlen etc). Also aufmerksam zuhören und nicht selber reden.
  • Geben Sie nie freiwillig Unterlagen heraus — lassen Sie alles beschlag­nahmen. Alle Maß­nahmen nur freundlich dulden und nicht selber mithelfen. Allerdings kann es Sinn machen, den Tresor selber zu öffnen oder einen Hinweis zu geben, wo sich Akten befinden, sonst stellen die Fahnder die ganze Wohnung oder das Büro auf den Kopf.
  • Die Unterlagen prüfen darf nur die Steuerfahndung oder ein Staatsan­walt. Die Polizei darf die Unterlagen nur einpacken und muss sie versiegeln.
  • Vorsorglich sollte der Beschlagnahme formell widersprochen werden.
  • Auch Zeugen (Mitarbeiter, Kunden, Kinder, Haushälterin etc.) haben das Recht, vor ei­ner Aussage sich von einem Anwalt nach Wahl be­raten zu lassen. Auch hier sollten Spontanäußerungen verhindert werden.
  • Bei wichtigen Unterlagen, die beruflich oder privat dringend benötigt werden, sollte beim Durchsuchungsleiter erreicht werden, dass Sie Kopien machen oder — sofern vor­handen — behalten dürfen.
  • Versuchen Sie nie, in letzter Sekunde hinter dem Rücken der Fahn­der Beweismittel zu vernichten — das ist ein Haftgrund!
  • Lassen Sie ein Verzeichnis anfertigen, was genau mitgenommen wurde. Dazu sind die Fahnder nach § 107 StPO ver­pflichtet. Dabei sollte auf die Genauigkeit geachtet werden: also nicht "5 Leitzord­ner", sondern "1 Ordner Haus in Spanien", "1 Ord­ner Bankbelege von Oktober 1999 – Mai 2001". Wenn es notwendig ist, sollten auch vor Ort die Sei­ten durchnumeriert werden, damit hinterher kein Streit entsteht, ob etwas fehlt.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe­schluss aushändi­gen. Sie haben ein Recht nach § 107 StPO darauf.
  • Nach der Durchsuchung alle Einzelheiten notieren  — zwei Wochen später haben Sie De­tails, die wichtig werden können, wieder verges­sen.